Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Werder - Malerfachbetrieb & Objektservice


§ 1 Art und Umfang der Leistung
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Werder- Malerfachbetrieb,
nachfolgend Auftragnehmer genannt, und Auftraggebern gelten ausschließlich
die nachfolgenden allgemeinen Zahlungs- und Geschäftsbedingungen in ihrer
zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung es sei denn,
der Auftragnehmer hat ausschließlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.1 Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag
bestimmt. Allen Verträgen liegt die Vergabe und Vertragsordnung (VOB) in
ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde.
1.2 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung oder der Kostenvoranschlag, auf deren Grundlage
das Angebot erstellt wurde
b) die Besonderen Vertragsbedingungen
c) etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen
d) etwaige zusätzliche technische Vertragsbedingungen
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen.
1.3 Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber
vorbehalten.


§ 2 Vergütung
2.1 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach
der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen,
den zusätzlichen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung
gehören.
2.2 Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den
tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn
keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach
Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
2.3 (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten
Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag
vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist
auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes
ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der
Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch
Erhöhung der
Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen
Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem
Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungsund
Baustellengemeinkosten
und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die
Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung
andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann
mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der
Pauschalsumme gefordert werden.
2.4 Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der
Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung.
Für diese weitergehenden Leistungen soll ein separates Angebot erstellt werden.
Falls dies unterbleibt, gilt für diese Leistung die ortsübliche und angemessene
Vergütung als vereinbart.
2.5 Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die
Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der
vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der
Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§242 BGB), so ist auf Verlangen ein
Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren.
Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung
auszugehen. Werden Pauschalpreise vereinbart, sind die angebotenen Mengen
und Leistungen pauschalpreisbildend. Nicht angebotene oder später beauftragte
Leistungen
werden von dem Pauschalpreis nicht erfasst und sind separat zu vergüten.


§ 3 Ausführungsunterlagen
3. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer
unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.


§ 4 Ausführung
4.1 Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung
auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen
Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen.
4.2 Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung dem
Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache,
die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern
allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen
und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis
zu den Arbeitnehmern regeln.
4.3 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen (Unfall gefahren), gegen die
Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die
Leistungen anderer Unternehmer,
so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst - schon vor Beginn der
Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine
Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4.4 Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem
Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den
Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftraggeber.
4.5 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder
vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch
mangelfreie zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung
des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe.
4.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen, die in
gleicher Weise fachlich geeignet sein müssen, wie er selbst. Der Auftragnehmer
hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben.


§ 5 Ausführungsfristen
5.1 Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu
beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan
enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im
Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
5.2 Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den
voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Beginn der Ausführung ist dem
Auftraggeber anzuzeigen.
5.3 Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend
sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können,
muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
5.4 Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der
Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten
Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe.


§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
6.1 Sofern sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der
Leistung behindert sieht, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf
Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
6.2 Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete
Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn
arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare
Umstände, insbesondere Lieferverzuges der Industrie hinsichtlich der für die
Bauausführung benötigter Materialien.
6.3 Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet
werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die
hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die
Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
6.4 Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit
einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige
Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit, wobei sich die Frist unter
Beachtung der bestehenden Auftragslage des Auftragnehmers und der bestehenden Witterungsverhältnisse nach billigem Ermessen verlängert.
6.5 Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne
dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen
nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten,
die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
6.6 Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat
der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens,
des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf
dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen und die erbrachten Leistungen auf
der Grundlage der vereinbarten Preise einschließlich entgangenem Gewinn
abrechnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber seiner
Mitwirkungspflicht zur Erbringung der vereinbarten Bauleistungen nicht
nachkommt und es damit dem Auftragnehmer unmöglich macht, seine
Bauleistungen voranzubringen oder fertig zustellen. In diesem Falle sind die bis
dahin erbrachten Leistungen auf Verlangen des Auftragnehmers abzunehmen.
Hinsichtlich der Abnahme gilt § 11.


§ 7 Verteilung der Gefahr
7. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch
höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so
behält der Auftragnehmer für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche
auf die vereinbarte Vergütung.


§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
8.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den
Vertrag kündigen. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er
muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags
an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und
seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
8.2 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
8.3 Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine
prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.


§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
9.1 Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch
den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen
(Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Abschlagszahlung oder Zahlung nicht
leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
9.2 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Vertrag kündigen werde.
9.3 Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung
nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers,
insbesondere auf entgangenen Gewinn bleiben unberührt.


§ 10 Haftung der Vertragsparteien
10.1 Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für
das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich
zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
10.2 Für Körperschäden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der
Auftragnehmer unbegrenzt. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf
das zweifache des Vertragswertes begrenzt, wobei sich die Ersatzpflicht nur auf
vorhersehbare Schäden bezieht. Hinsichtlich Schäden im Zusammenhang mit
Mängeln gilt § 12.6. abschließend.


§ 11 Abnahme
11.1 Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch
vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so
hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist
kann vereinbart werden.
11.2 Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders
abzunehmen.
11.3 Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung
verweigert werden. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung
der Abnahme.
11.4 Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es
verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der
Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die
Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen
Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des
Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Die förmliche Abnahme
kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin
vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen
hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf
von 12 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird
keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil
der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6
Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur
Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. Vorbehalte wegen
bekannter Mängel hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und
2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.


§ 12 Mängelansprüche
12.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt
der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen.
12.2 Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als
vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte
als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach
Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
12.3 Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf
Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder
vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung
eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die
ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.
12.4 Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so
beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme der
gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie
mit der Teilabnahme. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur
Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist
nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des
Auftragnehmers beseitigen lassen.
12.5 Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist
sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand
erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der
Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung
mindern.
12.6 Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.
Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu
ersetzen, zu deren Herstellung. Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient,
wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu
ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der
Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner
gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen,
nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und
Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherer hätte decken können. In diesem Fall ist die Haftung auf das
zweifache des Vertragswertes begrenzt.


§ 13 Abrechnung
13.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die
Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten
einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu
verwenden.
13.2 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der
Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die
Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den
anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei
Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer
rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
13.3 Die Schlussrechnung muss zeitnah nach Beendigung der Arbeiten
vorgelegt werden.


§ 14 Stundenlohnarbeiten
14.1 Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen
abgerechnet. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden
sind, gilt die ortsübliche Vergütung.
14.2 Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn
anzuzeigen. Stundenlohnarbeiten werden entsprechend der Tagelohnzettel
abgerechnet, deren Berechtigung anerkannt wird, wenn der Auftragnehmer
diesen nicht innerhalb einer Frist von 6 Tagen nach Erhalt schriftlich
widersprochen hat oder mit einem schriftlichen Widerspruch versehen
zurückgegeben hat.
14.3 Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der
Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so gilt die angemessene Vergütung für die
nachweisbar ausgeführten Leistungen als vereinbart. In diesem Fall werden
Materialkosten mit 15 % der so ermittelten Vergütung beaufschlagt. Für
Trockenbau-, Innen und Außenputzarbeiten sowie für
Wärmedämmverbundsysteme wird ein pauschaler Materialaufwand von 20 %
beaufschlagt.


§ 15 Zahlung
15.1 Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen,
darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu
gewähren. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden sofort ohne Abzug fällig.
Sofern eine Abschlagsrechnung nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen bezahlt
ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen
Bezahlung der Abschlagsrechnung einzustellen. Etwaige Bauzeitenverzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
15.2 Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird innerhalb von 10 Tagen nach
Erhalt der Schlussrechnung fällig. Einwände gegen die Schlussrechnung sind
unverzüglich nach Erhalt schriftlich zu erheben. Nach Ablauf der zehntägigen
Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber mit dem Ausgleich der Rechnung gemäß §
286 Abs.3 BGB in Verzug. Von diesem Zeitpunkt ist der Auftragnehmer
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank zu verlangen. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind
unzulässig. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
anerkannten Forderungen zulässig.


§ 16 Streitigkeiten
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann
ist, ist für sämtliche Streitigkeiten das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers
zuständige Amts- oder Landgericht ausschließlich zuständig.


§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden
oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt.

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Malerfachbetrieb & Objektservice Werder
Hannoversche Str. 36
30855 Langenhagen

 

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